Jagdliche Einrichtungen wie Hochstände, Jagdhütten, Fütterungen, Luderplätze, Salzlecken und Birschsteige sind Bestandteil eines funktionierenden Jagdreviers. Diese Reviereinrichtungen helfen Jägerinnen und Jäger bei der Ausübung der Jagd: etwa bei der Beobachtung des Wildes, bei der sicheren Schussabgabe und dem Füttern der Wildtiere in der Notzeit.

Die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen muss immer mit dem Grundeigentümer abgesprochen werden. Auch sind Jägerinnen und Jäger angehalten, die Reviereinrichtungen unter Bedachtnahme auf die Bewahrung eines natürlichen Landschaftsbildes zu gestalten: beispielsweise sollen sich Hochsitze harmonisch in die Landschaft einfügen und nicht störend empfunden werden.

REVIEREINRICHTUNGEN

Darf denn jeder Jäger sein, Jagdschutzorgane, Jagdfakten Österreich
Reviereinrichtungen wie Fütterungen sind wertvolle Bestandteile eines Jagdreviers

Der Sicherheitsaspekt

steht bei der Reviereinrichtung immer im Vordergrund. Um Sicherheit zu gewährleisten ist es sehr wichtig, die Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen. Gerade im Frühjahr, wenn der Schnee zurückgegangen ist, können etwaige witterungsbedingte Schäden zum Vorschein kommen.

Was tun, wenn der Schaden zu Groß ist und die Ausstattung zu Bruch geht – etwa durch eine Lawine, umstürzende Bäume, Blitzschlag oder gar Vandalismus? Jagdfakten.at hat mit Martin Köhler gesprochen, dem zuständigen Versicherungsexperten der UNIQA Versicherung.

Lesen Sie hier das Interview zum Thema:

Reviereinrichtung
was ist versichert?

Jagdfakten.at:
Herr Köhler, die starken Schneefälle im Winter beispielsweise, sind oft Ursache für direkte bzw. indirekte Schäden, durch umstürzende Bäume oder Lawinenabgänge an wertvollen Reviereinrichtungen wie Jagdhütten und Hochstände. Welche Schäden können hier entstehen?

Köhler:
Neben dem offensichtlichen Schaden, wie der teilweisen Beschädigung bis hin zum Totalverlust der Einrichtung, müssen wir, als größter jagdlicher Haftpflichtversicherer insbesondere auf die Sicherheit, also Verkehrssicherheit, der Einrichtung hinweisen. In der Regel ist das Schadensausmaß eines Geschädigten Dritten, weitaus höher als der Eigenschaden zu beurteilen.

Nicht in versicherungschinesisch heißt dass, der umgefallene Hochstand ärgert mich, aber die Person die darunter liegt kümmert mich viel mehr. Denn für den Schaden jener Person muss ich, unter Umständen, mit meinem Privatvermögen aufkommen. Aber dafür stehen wir als Haftpflichtversicherer unseren Jägerinnen und Jägern zur Seite.

Was die wenigsten wissen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nicht nur gerechtfertigte Schadensansprüche befriedigt, sondern auch ungerechtfertigte abwehrt. Man nennt dies den passiven Rechtsschutz.

Reviereinrichtung - was ist versichert? Jagdfakten Österreich
Quelle: Pixabay

Jagdfakten.at:
Was gilt es zu beachten, wenn man einen solchen Schaden feststellt? Gibt es Möglichkeiten sich abzusichern?

Köhler:
Zum einen muss der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch beim Jäger geltend machen. Dieser macht umgehend eine Meldung beim Versicherer, aussagekräftige Schadendokumentation (Fotos) sind von ungemein großer Hilfe, um den Schadenhergang aber auch das Schadenausmaß im Nachhinein bewerten zu können.

Wie können sich die Jäger absichern: Wir empfehlen jeden Jagdkarteninhaber sich seine Jagddokumente genauer anzusehen. Oftmals finden sich hier wertvolle Hinweise auf Versicherungsschutz, Leistungen usw. In der Regel ist die österreichische Jägerschaft über die Jagdkarte bzw. den Mitgliedsbeitrag zu den Jagdverbänden zumindest ausreichend Haftpflicht versichert. Oftmals sind auch eine Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung und Jagdwaffenversicherung inkludiert.

Schild: Jagdeinrichtung betreten verboten
Zur eigenen Sicherheit dürfen Jagdeinrichtungen nicht betreten werden (Quelle: Pixabay)

Jagdfakten.at:
Was passiert, wenn eine unbefugte Person auf einen Hochstand klettert um eine bessere Sicht zubekommen und sich dabei verletzt?

Köhler:
Prinzipiell haftet der Eigentümer bzw. Errichter von jagdlichen Einrichtungen für Schäden die daraus resultieren. Es ist also jedenfalls darauf zu achten, die Reviereinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und zu warten. Im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung besteht Deckung für den Betrieb solcher Reviereinrichtungen. Eine Beschilderung „Betreten verboten“ oder ein simples Schloss befreien den Jäger zwar nicht von der Haftung, der eine oder andere ungeladene Besucher wird aber davon abgehalten.

Jagdfakten.at:
Stichwort Vandalismus. In Jagdzeitschriften liest man von Zeit zu Zeit über Vandalismus an Jagdeinrichtungen wie Hochständen und Jagdhütten, aber auch Fütterungen sind schon durch fremde Personen beschädigt worden. Was kann hier getan werden, dass Jägerinnen und Jäger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben?

Köhler:
Leider gibt es dafür nur sehr eingeschränkt Versicherungsschutz. Prinzipiell sind dies Schäden, für die die Betroffenen selber aufkommen müssen.

Jagdfakten.at:
Vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!


UNIQA Group
Die UNIQA Group ist eine der führenden Versicherungsgruppen in ihren Kernmärkten Österreich und Zentral- und Osteuropa (CEE). Rund 20.000 Mitarbeiter und exklusive Vertriebspartner betreuen in 18 Ländern mehr als 10 Millionen Kunden. In Österreich ist UNIQA mit einem Marktanteil von über 21 Prozent der zweitgrößte Versicherungskonzern. In der Wachstumsregion CEE ist UNIQA in 15 Märkten zu Hause: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn. Darüber hinaus zählen auch Versicherungen in der Schweiz und Liechtenstein zur UNIQA Group.

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Bildquellen für diesen Beitrag: Jagdfakten.at/L. Molter

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