Grundeigentümer müssen die Jagd auf ihren Liegenschaften und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft dulden. Dies ist im öffentlichen Interesse und somit verfassungskonform, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2017, das am 27. Oktober 2017 veröffentlicht wurde.
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Erkenntnis des VfGH (65 Seiten)
Die Beschwerdeführer aus Niederösterreich hatten argumentiert, dass die Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Sie lehnten die Jagd grundsätzlich ab und befürworten eine Wiederansiedelung von heimischen Beutegreifern wie Wolf oder Luchs.
Der Gerichtshof lehnte die Beschwerde mit ausführlichen Hinweisen auf das öffentliche Gemeinwohl ab (siehe das lesenswerte Erkenntnis des VfGH mit umfassender Begründung) und stellt fest:
„das System der Jagdbewirtschaftung nach dem Nö JagdG 1974 ist grundsätzlich geeignet, auf den Wildbestand einzuwirken und zur Artenvielfalt beizutragen“ (Randziffer 89)
und lehnt die Beschwerde ab:
„Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Jagdfreistellung von grundsätzlich jagdlich nutzbaren Flächen aus jagdfremden Motiven negative Folgen nach sich ziehen würde.“ (Randziffer 91)
Der Gerichtshof stellt weiter fest:
„Eine lebensraumangemessene Reduzierung der Wildbestände kann auch nicht flächendeckend durch die Wiederansiedlung großer Beutegreifer (Wolf, Luchs, Bär) sichergestellt werden: Dass derartige Beutegreifer allein in der Lage sein könnten, die großen Bestände der vorhandenen Schalenwildarten effektiv zu regulieren, ist aus heutiger Sicht nicht gesichert. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er das bestehende System der Wildbewirtschaftung als besser geeignet erachtet als eine Wiederansiedlung großer Beutegreifer.“ (Randziffer 93)
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Wussten Sie, dass Grundbesitzer die Jagd auf ihrem Grundstück nicht ohne weiteres verbieten dürfen?