Wofür haften Jäger?

Jäger sind nach Ablegung der Jagdprüfung Fachleute zur Wildtierbewirtschaftung und müssen nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und einer geordneten Jagdwirtschaft agieren. Sie haben für ihr Verhalten auch vor den Jagdbehörden einzustehen.

Jagdbehörden erster Instanz
sind die Bezirksverwaltungsbehörden

Das sind die Magistrate in Wien und Bezirkshauptmannschaften in den Bundesländern.

Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird durch die Bezirksverwaltungsbehörden festgelegt. Bei den größeren Huftierarten Reh, Hirsch und Gämse ist der Verbiss-Einfluss an den Waldbäumen ausschlaggebend für die Abschusspläne. Diese sind verpflichtend, regeln die Anzahl der zu erlegenden Tiere nach Alter und Geschlecht und betreffen jedes Jagdgebiet über 115 Hektar.

Für den Grundbesitzer bedeutet dies, dass er den Abschussplan erfüllen müss – ob selbst oder durch Verpachtung der Jagd. Die Nichteinhaltung ist verwaltungsrechtlich strafbar.

Der Eigentümer oder Pächter kann aber auch einzelne Abschüsse verkaufen. Die Abschussliste des Jagdausübungsberechtigten oder seines Jagdaufsehers wird einmal jährlich der Behörde zur Überprüfung der durchgeführten Abschüsse vorgelegt.

Außerdem werden die durchgeführten Abschüsse im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Hegeschau bzw. Trophäenschau überprüft. Alle Trophäenträger (Geweih- und Hornträger) sind von den Jägern vorzulegen. Die Abschüsse werden nach Geschlecht und Altersklassen bewertet und mit den Abschussplänen verglichen.

Jagdbehörden zweiter Instanz
sind die 9 Landesregierungen

Jäger haften – beispielsweise wenn:

  • Sie die Jagd dort ausüben, wo die Jagd ruht.

  • Sie die Jagd ausüben, ohne nach diesem Gesetz hierzu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen zu erfüllen.

  • Sie als Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu bestellen, nicht nachkommen.

  • Sie während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagen, fangen oder töten.

  • Sie die Abschusssperre verletzen oder den angeordneten Zwangsabschuss nicht durchführen.

  • Sie der Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung nicht nachkommen.

  • Sie ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichten oder in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhalten.

  • Sie den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht in der geforderten Weise nachkommen.

  • Sie Unterlagen, die der Behörde vorzulegen sind, nicht ordnungsgemäß führen oder zeitgerecht vorlegen.

Der Jagdausübungsberechtigte – also der Jäger
haftet außerdem für Schäden:

die das Wild an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und Erzeugnissen angerichtet hat. Dazu gehören etwa:

  • Verbiss-Schäden,
  • Schäl-Schäden oder
  • Fegeschäden an Bäumen,
  • Schäden in Getreidefeldern oder Sonderkulturen,
  • Schäden in Weingärten und vieles mehr.

Dafür haftet der Jäger verschuldensunabhängig mit seinem Privatvermögen.

Keine Haftung

 

 

besteht bei Schäden von Wildtieren an Haustieren oder Sachen. Darunter fallen etwa beschädigte Bremsleitungen eines Autos durch Marderbiss oder die vom Fuchs getöteten Gänse.

Der Geschädigte muss für die Anmeldung der Schäden strenge Fristen einhalten, nur dann kann er seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Für die Bewertung von Wildschäden sind Wildschadenskommissionen eingerichtet. In fast allen Bundesländern werden die Wildschäden außerhalb der ordentlichen Gerichte abgewickelt.