Wild in Allentsteig am Truppenuebungsplatz: Jagdfakten.at informiert

Wo die Jagd ruht …

Das Ruhen der Jagd – also wo das Ausüben der Jagd nicht bzw. nur in Ausnahmefällen gestattet ist –
und wo genau gejagt werden darf, regelt das jeweilige Landesjagdgesetz.

Wo darf nicht gejagt werden?

Safety first

Da für die Ausübung der Jagd das Hantieren mit Gewehren und das Wissen um den richtigen Einsatz von Lebendfallen unumgänglich ist, bedarf es einiger Sicherheitsrichtlinien die allgemeingültig sind. Natürlich dürfen prinzipiell keine Unbeteiligten gefährdet werden! Daher hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die neben dem Ruhen der Jagd auch sogenannte örtliche Verbote behandeln. An den im Gesetz festgelegten Orten darf nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen gejagt werden.

Flächen, auf denen
die Jagd ruht

Flächen, auf denen nicht gejagd werden darf, sind:

  • Friedhöfe
  • der Erholung dienende öffentliche Parkanlagen
  • öffentliche Spielplätze
  • Gebäude
  • Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (z.B. Hecken, Gitter, Mauern, Zäune) umschlossen sind
  • Nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind
  • Einrichtungen und Betriebe in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden
  • Wildgehege und Tiergärten

Vom Jagdverbot ausgenommen sind:

 

Für Gebäude gilt folgende Ausnahme:

In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie in deren umfriedeten Hausgärten kann deren Besitzer bzw. ein von diesem beauftragte Jägerin oder Jäger, Füchse, Marder, Dachse und Waldiltisse fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung von Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist.

Auch die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf den oben genannten Flächen einen Abschuss mit Bescheid anordnen, wenn:

  • dies im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit ist.
  • es zur Abwendung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, an Fischwässern und an Gewässern nötig ist.
  • es dem Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume dient.
  • es den Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie
  • der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren gilt.

Quintessenz

Die Jagd ist nicht nur das sich Aneignen von Wild, beispielsweise zur Lebensmittelgewinnung, sondern auch Schadensminimierung am Feld und im Wald, Artenschutz und so weiter. Jägerinnen und Jäger sind aber auch zur Stelle, wenn die Sicherheit gefährdet ist oder Schäden abseits der Land- und Forstwirtschaft durch Wild hintangehalten werden sollen.

Das Jagdgesetz regelt zahlreiche Bereiche des Weidwerks, da die Jagd einerseits flächendeckend ausgeübt werden muss, es andererseits aber natürlich Einschränkungen gibt und geben muss. Letztlich ist es auch Abwägung der Tatsachen mit Einbindung der Behörde, ob und wann der Jäger seiner Sache nachgehen darf und wo er helfen kann.

UNSERE
LESE-EMPFEHLUNG

Bildquellen für diesen Beitrag: © Pixabay
Autor für diesen Beitrag: J. Fürst-Holzinger / Jagdfakten.at

DIESEN
BEITRAG TEILEN