… er die Jagd auf seinem Grundstück nicht ohne weiteres verbieten darf?
Ein Kärntner Grundbesitzer wollte in seinem Wald die Jagd aus ethischen Gründen untersagen. In seiner Erkenntnis G 7/2016-29 hat der Verfassungsgerichtshof dem Willen des Waldbesitzers widersprochen und sein Begehren abgewiesen.
Unter anderem hat der VfGH in seiner Begründung (Randzahl 64) erkannt, dass
„die Jagdausübung in Kärnten nicht primär Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen ist. Sie wird vielmehr auch von Berufsjägern und von Personen ausgeübt, die durch Strafen sanktioniert verpflichtet werden, Abschusspläne einzuhalten und andere begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wildökologisches Gleichgewicht aufrecht zu erhalten, das dem öffentlichen Interesse dient.“
Deshalb sei der Grundbesitzer – also der Eigentümer von Grundstücken – im Gemeindejagdgebiet grundsätzlich gezwungen, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken durch dritte Personen zu dulden.
Dies bedeute keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. In Österreich – und im Besonderen in Kärnten – bestehe nämlich ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung.
Die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich sei im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukomme. Zur Erhaltung des Waldes sei es daher notwendig, die Wildbestände zu kontrollieren und zu reduzieren.
Eigentümer können demnach nur dann eine Jagd auf ihrem Grundstück ablehnen, wenn dieses „durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen“ ist.
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